Kapitalertragsteuer und Sparerfreibetrag: Zwei Themen, die ungefähr so spannend wie ein Zahnarztbesuch sind. Jedenfalls für die meisten von uns. Da kann dann schon die ein oder andere Information durchrutschen oder in Vergessenheit geraten. Mit fatalen Folgen möglicherweise, wenn es um Gesetzesänderungen und Steuern geht. Dementsprechend waren zahlreiche deutsche Anlegerinnen von den Steuerbescheinigungen für Ihre Investmentdepots in diesem Jahr ziemlich unangenehm überrascht. Die Investmentsteuerreform vor einigen Jahre und alle weiteren Steuergesetzänderungen hatten und haben längst noch nicht alle Anlegerinnen in Deutschland realisiert. Bisher war ja auch nicht viel passiert, außer beim Verkauf der Investmentfondsanteile. Im Jahr 2024 jedoch wurden die Gesetzesänderungen erstmals sichtbar und bei manchen Anlegerinnen auch emotional spürbar. Ganz ohne Fondsverkauf. Doch weshalb? Der Grund klingt einfach, ist aber nicht unkompliziert: Die Vorabpauschale, die erstmals im Jahr 2024 griff, wird auch in 2025 wieder ein Thema sein.
Die ungeahnten und vor allem ungeplanten Steuerabflüsse sorgten deshalb bei vielen Anlegerinnen für Aufregung und Verunsicherung. Bei manchen sogar für Empörung. Vielleicht ging es Ihnen ähnlich. Die Verunsicherung ist absolut verständlich. Die Steuerbescheinigungen sehen tatsächlich furchtbar kompliziert aus. Das hat sich allerdings nicht Ihre Bank oder Fondsplattform ausgedacht, sondern die Politik.
Doch nun Entwarnung: Die Sache sieht schlimmer aus, als sie ist.
Denn die Zinsbescheinigungen können -bis auf wenige Ausnahmen - direkt in die Ablage. Die komplizierten Berechnungen muss Ihre depotführende Bank für Sie vornehmen und auch gleich Ihre Abgeltungssteuer abführen. Damit ist eigentlich alles schon erledigt. Zumindest in den meisten Fällen. Doch eines nach dem anderen. Ich denke, wir schauen uns die große Reform und alle wichtigen Themen wie Abgeltungssteuer, Sparerpauschbetrag, Freistellungsauftrag, Vorabpauschale und Teilfreistellung noch einmal Schritt für Schritt an.
Abgeltungssteuer - die wichtigsten Fakten in Kürze:
Die Vorgeschichte: Das Ende der Steuerfreiheit
Die Besteuerung von Investmentfonds und ETFs wurde 2018 mit der Investmentsteuerreform noch einmal gravierend geändert. Ziel war es, die letzten Steuer-Schlupflöcher zu schließen und die Besteuerung zu vereinfachen.
Dem vorausgegangen war die 2009 eingeführte Abgeltungssteuer und gleichzeitige Abschaffung der Steuerfreiheit von Investments nach einjähriger Haltedauer. Der damit jahrzehntelang geförderte langfristige Vermögensaufbau der Deutschen musste unmittelbar nach der Finanzkrise 2008 nun anderen Zielen weichen.
Abgeltungssteuer statt Abschlagsteuer
Mit der Einführung einer pauschalen Abgeltungssteuer von 25 Prozent gegenüber einem möglicherweise deutlich höheren Einkommensteuersatz, wollte der damalige Finanzminister Peer Steinbrück vorrangig den Steuerflüchtigen die Rückführung ihres Schwarzgeldes aus dem Ausland schmackhaft machen. Die Abgeltungssteuer hatte außerdem das Ziel einer einheitlichen Besteuerung von Kapitalerträgen, wie Dividenden, Kursgewinnen und Zinserträgen.
Die Kehrseite der Medaille: Der langfristige Vermögensaufbau für die private Altersvorsorge wurde damit den Interessen von in- und ausländischen Großanlegern und Investoren gleichgestellt.
Goodbye steuerfreie Kursgewinne
Noch immer gibt es Sparerinnen und Sparer, die glauben, dass ihre Kursgewinne wie früher steuerfrei sind. Das kann beim Verkauf zu bösen Überraschungen führen. Insbesondere dann, wenn kein Freistellungsauftrag erteilt worden ist. So erging es im letzten Jahr einer Kundin, die bei Ihrer Immobilienfinanzierung die Kapitalertragsteuer nicht eingeplant hatte. Sie dachte zuerst, ihre Bank hätte einen Fehler gemacht. Bis sie dann die Steuerabrechnung erhielt ...
+++ Quick-Tipp #Geldanlage+++
Berücksichtigen Sie bei Ihrer Finanzplanung die 25 % Abgeltungssteuer, um Lücken bei der Rente, einer Immobilienfinanzierung, der Ausbildung Ihrer Kinder oder anderen wichtigen Zielen zu vermeiden.
Vergleichen Sie bei der Altersvorsorgeplanung Kapitalanlageprodukte wie ETFs mit geförderten Vorsorgemöglichkeiten.
Investmentsteuerreform 2018: Abschaffung der Steuerfreiheit für „Alt-Fonds“ und Vorabpauschale
Als 2018 die Investmentsteuerreform in Kraft trat, wurden die letzten noch freigestellten Fonds ebenfalls steuerpflichtig. Allerdings erst ab 2018. Alle Gewinne, die vorher angefallen waren, blieben steuerfrei. Möglich wurde dies durch einen politischen Trick:
Ende 2017 wurde kurzerhand das gesamte Fondsvermögen der Deutschen fiktiv "zwangsverkauft"und am 1. Januar 2018 steuerpflichtig wieder angelegt.
Vertrauensschutz ist ein dehnbarer Begriff. Alle steuerlichen Regelungen für ETFs und nicht börsengehandelten Publikumsfonds werden seitdem im Investmentsteuergesetz geregelt, statt wie früher im Einkommensteuergesetz. Die Steuerbescheinigungen der Banken und Fondsplattformen für 2023 waren für viele Anlegerinnen eine böse Überraschung, weil Gesetzesänderungen in ihrer Tragweite meistens erst dann verstanden werden, wenn ihre Konsequenzen spürbar sind.
Vor allem die ETF-Anlegerinnen waren darauf nicht vorbereitet. Die ETFs waren jahrelang von vermeintlichen Verbraucherschützern und Finfluencern vorbehaltlos wie der heilige Gral angepriesen worden. Nun kam die Ernüchterung: 25 Prozent Kapitalertragsteuer plus Soli. Das ist wahrlich kein Pappenstiel.
Die Steuerbescheinigungen sehen zudem kompliziert bis nahezu unverständlich aus. Seit Jahrzehnten wird in Deutschland über eine Vereinfachung des Steuersystems diskutiert. Doch stattdessen wird es immer komplizierter.
Vorabpauschale 2024 – Die schlummernde Steuerbombe wird aktiviert
Das liegt hauptsächlich an der neuen Vorabpauschale. Zu der kommen wir gleich. Aber zuerst einmal Entwarnung: Die komplizierten Berechnungen sehen schlimmer aus, als sie sind. Denn für Sie als Anlegerin sind die steuerpflichtigen Erträge entweder durch den Sparerfreibetrag gedeckelt oder die Steuern werden direkt von der depotführenden Stelle an das Finanzamt überwiesen. Sie müssen sich also um nichts mehr kümmern.
Dank der staatlich oktroyierten Full-Service-Lösung kann es Ihnen zukünftig nicht passieren, dass Sie versehentlich Ihre Steuererklärung verspätet abgeben und deshalb der Finanzminister auf sein Geld aus Ihren Kapitalerträgen warten müsste. Selbst wenn Sie eine der Zinsbescheinigungen Ihrer diversen Tagesgeldkonten verlegt haben: kein Problem. Das zentrale Bundesfinanzamt weiß längst Bescheid. Und nicht nur das: Ihre Steuerschulden sind wie von Geisterhand bereits beglichen. Bequemer ist das Steuerzahlen nie gewesen in good old Germany. Also alles kein Grund zur Panik.
Nur eine Sache ist es jetzt wichtig: Denken Sie bitte an Ihren Freistellungsauftrag, damit Sie sich Ihre möglicherweise unnötig oder zu viel gezahlten Steuern nicht vom Finanzamt wiederholen müssen. Sie wissen ja: Die Mühlen der Bürokratie mahlen langsam. Ab jetzt sind Sie diejenigen, die hinter ihrem Geld herlaufen müssen. Womit wir auch schon beim nächsten Thema wären
Sparerpauschbetrag und Freistellungsauftrag
Der Sparerpauschbetrag ist ein Freibetrag, bis zu dessen Höhe Zinsen und Kapitalerträge steuerfrei vereinnahmt werden können. Erst nach Überschreiten des Sparerpauschbetrags ist dann Abgeltungssteuer zu zahlen.
Der Sparerpauschbetrag beträgt (Stand: 2024) für Ledige 1.000 € pro Jahr.
Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften haben einen Freibetrag von 2.000 € (Stand: 2024) pro Jahr.
Von diesem Freibetrag profitieren Sie als Anlegerin jedoch nicht automatisch. Der Freistellungsauftrag muss vorher bei Ihrer Bank oder Fondsplattform erteilt werden. Wenn Sie Ihre Ersparnisse auf mehrere Banken und Fondsplattformen verteilt haben, dürfen Sie auch mehrere Freistellungsaufträge erteilen. Sie dürfen dabei allerdings den Höchstbeitrag nicht überschreiten, sondern müssen den Sparerpauschbetrag aufteilen.
Freistellungsauftrag vergessen?
Auch das ist kein Grund zur Panik. Die Steuern können Sie sich vom Finanzamt über die Steuererklärung wiederholen. Aber in diesem Jahr sollten Sie, wie bereits erwähnt, bitte unbedingt noch daran denken. Denn das unnötig ans Finanzamt abgeführte Geld, kann sich logischerweise nicht mehr auf Ihrem Depot vermehren, solange es sich auf den Konten des Finanzamtes befindet.
Ob Sie einen Freistellungsauftrag erteilt haben, sehen Sie als Vermögen & Zukunft Kundin in Ihrer FinanceCloud. Oder sie rufen an und wir klären das telefonisch oder ganz gemütlich im Jahresgespräch bei einem Kaffee oder Tee.
Durch das regelmäßige automatische Rebalancing in den Vermögen & Zukunft Strategiedepots werden auch Gewinne oder Verluste realisiert. Solange das im Rahmen Ihres Sparerfreibetrags erfolgt, hat es den smarten Vorteil, dass später weniger steuerpflichtige Kapitalerträge anfallen, wenn Sie im Ruhestand „Entsparen“.
Denn bei der Realisierung von Gewinnen zählt immer:
First in – First out.
Wichtig: Wenn der Sparerpauschbetrag irgendwann nicht mehr ausreicht, ist es an der Zeit über Alternativen zu sprechen. Für alle, die Ihre ETFs oder Aktien- und Anleihendepots selbst verwalten, gilt dieses Angebot natürlich genauso.
Wofür brauchen Sie die Steuerbescheinigung Ihrer Depotbank noch? - Drei Ausnahmen
Die berechtigte Frage lautet nun: Wann oder wofür wird die Steuerbescheinigung der Bank denn überhaupt noch benötigt, wenn mit der Abgeltungssteuer bereits alles erledigt ist?
Auch hier gilt: Keine Regel ohne Ausnahme und es gibt im Wesentlichen drei Ausnahmen:
1. Ausnahme: Erstattung zu viel gezahlter Abgeltungssteuer
Falls Sie keinen Freistellungsauftrag erteilt hatten und Ihre Kapitalerträge und die bereits abgeführten Steuern in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen wollen, benötigen Sie natürlich einen Nachweis über die bereits gezahlten Steuern. Die Zahlen aus der Steuerbescheinigung Ihrer Bank können Sie dann in die Anlage KAP der Einkommensteuerklärung übertragen.
Um Ihnen das Leben einfacher zu machen, haben viele Banken und Fondsplattformen wie beispielsweise die FFB in der Steuerbescheinigung die Zeilennummern und die Bezeichnung der Anlage (z.B. KAP) angegeben, in der die entsprechenden Werte in der Einkommensteuererklärung einzutragen sind. Sie brauchen dann nur die Zahlen in das Formular übertragen.
2. Ausnahme: Geringe Einkünfte - Einkommensteuersatz unterhalb 25 %
Falls Ihr persönlicher Steuersatz niedriger als 25 % ist, können Sie einen Antrag auf Günstigerprüfung stellen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie bereits in Rente sind oder studieren oder aus anderen Gründen nur geringe steuerpflichtige Einnahmen erzielen. Dann bekommen Sie die Differenz zwischen den 25 % Kapitalertragsteuer und Ihrem persönlichen Steuersatz wieder erstattet.
3. Nichtveranlagungsbescheinigung
Wenn Ihre Einkünfte insgesamt so gering sind, dass Sie gar nicht steuerpflichtig werden, können Sie beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen und sind dauerhaft von der Abgeltungssteuer befreit, wenn Ihr Finanzamt Ihrem Antrag zustimmt.
Falls Sie spezielle oder weitergehende Fragen haben, wenden Sie sich am besten an Ihr zuständiges Finanzamt oder eine Steuerberatung. Aus meiner Erfahrung lassen sich viele Fragen auch direkt mit dem Finanzamt klären.
Welche Steuerarten fallen bei Investmentfonds und ETFs an
Kapitalertragsteuer
Ihre Erträge aus Investmentfonds unterliegen der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25%.
Abgeltungssteuer
Da die Kapitalertragsteuer von deutschen Depotbanken direkt einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird, sprechen wir auch von Abgeltungssteuer. Mit der abgeführten Steuer ist dann im wahrsten Sinn des Worte Ihre Steuerschuld „abgegolten“. Daher der Name. Das ist eine große Vereinfachung seit der Investmentsteuerreform 2018.
Entscheidend ist, ob Ihre Depotbank bzw. Ihr Depotanbieter (falls es ein Online-Broker ist) den Hauptsitz in Deutschland hat. Denn ausländische Banken führen in der Regel keine Abgeltungssteuern an das deutsche Bundesfinanzamt ab.
Solidaritätszuschlag
Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungssteuer. Anfang 2021 wurde er für die meisten Steuerpflichtigen abgeschafft, aber Kapitalgewinne, auch solche aus Investmentfonds, werden weiterhin mit 5,5 Prozent besteuert. Der Satz wird auf die 25 Prozent Abgeltungssteuer erhoben, was die Steuern auf Investmentfonds insgesamt um 1,375 Prozent erhöht.
Kirchensteuer
Die Kirchensteuer ist ein Aufschlag von acht oder neun Prozent auf die zu zahlende Abgeltungs- bzw. Kapitalertragsteuer. Der genaue Satz hängt davon ab, in welchem Bundesland Sie Ihren Hauptwohnsitz haben. Während in Bayern und Baden-Württemberg die Kirchensteuer bei acht Prozent liegt, werden in allen anderen Bundesländern neun Prozent fällig.
Vorsicht: Ausländische Kapitalerträge
Wenn Sie Kapitalerträge bei einer ausländischen Bank erzielen, müssen Sie sich selbst kümmern. Sonst machen Sie sich der Steuerhinterziehung schuldig. Das könnte unangenehm werden.
Das gilt auch für Tagesgeldkonten bei ausländischen Banken.
Als Kundin einer ausländischen Bank müssen Sie Ihre Kapitalerträge in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben und versteuern. Dies kann auch der Fall sein, wenn im Ausland schon die dort übliche Quellensteuer abgeführt wurde. Um eine mögliche Doppelbesteuerung zu vermeiden, hat Deutschland mit vielen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Diese Abkommen regeln, ob und wie viel Steuern Sie insgesamt zahlen müssen. Deutsche Anlegerinnen können Quellensteuern auf ausländische Kapitalerträge unter Umständen zurückerhalten. Das sollten Sie am besten im Vorfeld klären, um böse Überraschungen zu vermeiden.
Achtung: Auch ausländische Banken, die in Deutschland eine Niederlassung haben, wie beispielsweise einige niederländische Banken, können darunterfallen. Deshalb, ganz wichtig: Informieren Sie sich bitte, falls das auf Sie zutreffen könnte.
Welche steuerpflichtigen Erträge müssen Sie als Anlegerin seit 2018 versteuern:
Die Besteuerung wurde 2018 mit der Reform grundsätzlich einfacher. Steuerpflichtig sind seit 2018 folgende Erträge:
- die tatsächlichen Ausschüttungen des Fonds
- die sogenannte Vorabpauschale
- der Gewinn aus der Veräußerung der Fondsanteile
Teilfreistellung
Um diese steuerliche Vorbelastung auf der Fondsebene wieder auszugleichen, werden Ausschüttungen des Fonds, die Vorabpauschale und Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen steuerlich teilweise freigestellt - daher spricht man von einer "Teilfreistellung". Das klingt sehr kompliziert. Aber wir sind ja Kummer gewohnt mit dem komplizierten deutschen Steuerrecht und letzten Endes bedeutet es nur, "linke Tasche, rechte Tasche …". Die Teilfreistellung ist abhängig von der Fondskategorie und von Ihrem steuerlichen Status als Anlegerin (Privatanlegerin oder Unternehmen).
Für Privatanlegerinnen beträgt die Teilfreistellung:
- 30 % bei Aktienfonds (mind. 51 % Aktienanteil)
- 15 % bei Mischfonds (mind. 25 % Aktienanteil)
- 60 % bei Immobilienfonds (mind. 51 % in Immobilien oder Immobiliengesellschaften)
- 80 % bei Immobilienfonds mit Auslandsschwerpunkt (mind. 51 % in ausländischen Immobilien oder Auslands-Immobiliengesellschaften)
Wichtig: Entscheidend für die Teilfreistellung ist die Aktien- bzw. Immobilienquote im Fonds.
Was müssen Anlegerinnen bei thesaurierenden Fonds oder Fonds mit Teilausschüttung versteuern?
Thesaurierende Fonds behalten die erzielten Gewinne ein, im Gegensatz zu den ausschüttenden Fonds. Stattdessen erhöht sich der Wert eines Fondsanteils. Vor der Investmentsteuerreform waren die thesaurierenden Fonds den ausschüttenden Fonds gegenüber im Vorteil, da die einbehaltenen (thesaurierten) Gewinne, dann erst beim Verkauf versteuert werden mussten.
Die Besteuerung der thesaurierten Erträge (auch "ausschüttungsgleiche Erträge" genannt) entfällt seit der Reform. Stattdessen wird durch die Versteuerung einer sogenannten "Vorabpauschale" sichergestellt, dass auf Anlegerinnenebene eine bestimmte Mindestbesteuerung stattfindet - auch dann, wenn der Fonds nichts oder zu wenig ausschüttet. Hierfür gelten dann die gleichen Teilfreistellungen wie bei der Besteuerung von Ausschüttungen.
Was ist die Vorabpauschale?
Mit der Investmentsteuerreform wollte die frühere Bundesregierung erreichen, dass die Erträge der Fonds, insbesondere der thesaurierenden Fonds, nicht mehr erst beim Verkauf der Fondsanteile irgendwann in ferner Zukunft, sondern dass sie sehr viel früher besteuert werden: möglichst jährlich. Thesaurierende Fonds sind Fonds oder ETF, die ihre auf Fondsebene erzielten Dividenden, Aktiengewinne, Zinsen oder Mieten nicht ausschütten, sondern einbehalten. Deshalb waren sie steuerlich immer im Vorteil durch „Aufschub-Effekt“ bei der Steuerzahlung.
Zu dem Zweck wurde die "Vorabpauschale" erfunden und eingeführt. Sie dient nun als Grundlage der Berechnung der Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. der Kirchensteuer.
Aus wirtschaftlicher Sicht handelt es sich um eine vorweggenommene Besteuerung vorangegangener Wertsteigerungen des Fondsvermögens. So stellt das Finanzamt sicher, dass eine Mindestbesteuerung auf Anlegerinnenebene stattfindet - auch in Fällen, in denen ein Fonds keine oder eine zu geringe Ausschüttung vornimmt.
Etwas einfacher und mit meinen eigenen Worten formuliert: Damit der Finanzminister nicht so lange warten muss, bis Sie Ihren Investmentfonds oder ETF mit Gewinn verkaufen, wird während der Laufzeit schon ein fingierter Gewinn = Vorabpauschale ermittelt und besteuert.
Da die Vorabpauschale auf die Wertsteigerung im Kalenderjahr begrenzt ist, wird also nichts besteuert, was nicht bereits erwirtschaftet worden ist. Die Berechnung wird für alle Fonds durch den unabhängigen Datendienstleister WM-Datenservice® ermittelt und den depotführenden Stellen zur Verfügung gestellt. Die Depotbank berechnet dann die Steuern auf den veröffentlichten Betrag, zieht die Steuerforderung bei den Anlegerinnen ein und führt sie an das zentrale Bundesfinanzamt ab.
Wichtig:
Anders als bei Dividenden oder auch Tagesgeld-Zinsen wird die Steuer auf die Vorabpauschale aber nicht von Ihren Erträgen abgezogen, bevor sie ausgeschüttet werden. Fondsanteile werden dafür auch nicht verkauft. Ihr Depotanbieter bucht die Steuer stattdessen direkt von Ihrem Referenzkonto ab.
Es empfiehlt sich für ausreichende Deckung auf dem Konto zu sorgen oder entsprechend Guthaben auf dem Verrechnungskonto bereitzuhalten. Ansonsten könnte Ärger drohen, denn wenn Ihr Depotanbieter, also Bank oder Fondsplattform nicht abbuchen kann, muss die Bank eine Meldung an das Finanzamt machen. Sie sind dann 2026 verpflichtet, eine Steuerklärung für 2025 zu machen. Das Finanzamt kann bei Steuerschulden ungemütlich werden.
Wie wird die Vorabpauschale berechnet?
Jetzt wird es ziemlich technisch und kleinteilig. Falls Sie sich die Details der Berechnung ersparen möchten, überspringen Sie diese ruhig und rücken Sie vor auf „Was passiert beim Verkauf mit der Vorabpauschale“. Es lässt sich ohnehin nicht ändern und dank Abgeltungssteuer müssen Sie auch nichts mehr tun. Für alle Neugierigen (wie ich) geht es jetzt noch „ans Eingemachte“.
Schritt 1: Im ersten Schritt wird ermittelt, ob Ihr Fonds oder ETF im Vorjahr eine Wertsteigerung hatte: Der Fondspreis ist am Ende des Vorjahres größer als der Fondspreis am Anfang des Vorjahres. Gab es keine Wertsteigerung, dann gibt es auch keine Vorabpauschale für diesen Fonds und damit auch keine Steuerbelastung.
Wichtig: Die Vorabpauschale kann nicht negativ werden, was konkret bedeutet: Sie bekommen kein Geld zurück, wenn Sie mit Ihrem Fonds oder ETF Kursverluste gemacht haben. Die Berechnung erfolgt für jeden Fonds separat und Gewinne und Verluste unterschiedlicher Fonds in einem Depot dürfen auch nicht miteinander verrechnet werden.
Schritt 2: Nun wird der vom Gesetzgeber definierte Basisertrag mit der Summe aller im letzten Jahr erfolgten Ausschüttungen des Fonds verglichen.
Basisertrag = Rücknahmepreis zum Jahresanfang x Basiszinssatz x 70 %
Nur wenn der Basisertrag höher ist als die Summe Ihrer im Vorjahr erfolgten Ausschüttungen, kann es zu einer Vorabpauschale kommen. Der Basisertrag ist begrenzt auf die tatsächliche Wertsteigerung des Fonds (im Vorjahr).
Schritt 3: Nun erfolgt die Ermittlung der Vorabpauschale. Bei teil-thesaurierenden und ausschüttenden Fonds werden dann die Ausschüttung des Kalenderjahres vom Basisertrag abgezogen:
Vorabpauschale = Basisertrag - Ausschüttung des letzten Kalenderjahres
Bei nicht ausschüttenden Fonds (thesaurierende Fonds) ist die Vorabpauschale identisch mit dem Basisertrag:
Vorabpauschale = Basisertrag - 0 (Ausschüttung des letzten Kalenderjahres =0)
Wichtig: Wenn bei einem ausschüttenden Fonds nur Teilausschüttungen erfolgen, wird zusätzlich die Vorabpauschale angesetzt. Die steuerlich relevanten Erträge fließen dann zu zwei unterschiedlichen Stichtagen zu. Die Ausschüttung fließt in dem Kalenderjahr zu, in dem sie gezahlt wird und die Vorabpauschale fließt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres zu.
Was ist der „Basiszins“? Wie wird er ermittelt oder festgelegt?
Für die Vorabpauschale wird mit einem fiktiven Wertzuwachs gerechnet. Dafür legt die Deutsche Bundesbank einen Basiszins fest. Dieser Basiszins wird aus der langfristigen Rendite öffentlicher Anleihen errechnet. Er orientiert sich am Zinssatz, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils für den ersten Börsentag des Jahres errechnet
Wo findet man den Basiszins für die Vorabsteuer? Das ist tatsächlich auch noch ein ziemliches Desaster. Denn irreführenderweise gibt es einen Basiszins gleich zweimal, und zwar für völlig unterschiedliche Sachverhalte. 1. Den Basiszinssatz für die Berechnung von Verzugszinsen gem. § 247 BGB und unseren besagten Basiszins für die Vorabpauschale. Der von uns benötigte Basiszins für die Vorabpauschale wird jedes Jahr im Januar vom Bundesministerium der Finanzen in einem BMF-Schreiben veröffentlicht.
Wichtig: Der Basiszins, den Sie auf der Internetseite der Bundesbank finden, ist der falsche.
Werbungskosten können bei den Kapitalerträgen nicht mehr geltend gemacht werden. Stattdessen wird der Basiszins pauschal immer um 30 % reduziert. (Multiplikation mit 70 % respektive 0,7 siehe Formel oben). Deshalb gibt es keine Werbungskosten-Anrechnung mehr. Die sind mit den 30 % abgegolten.
In der Niedrigzinsphase war der Basiszins negativ, sodass keine Vorabpauschale anfiel. Für das Jahr 2023 betrug der Basiszins 2,55 %. Falls Sie also im letzten Jahr Kursgewinne mit Ihren Fonds erzielt haben, fällt eine Vorabpauschale im Jahr 2024 an.
Wie erfolgt der Steuerabzug?
Der Steuerabzug erfolgt ebenso wie die Kapitalertragsteuer durch Ihre Depot-Bank. Da bei der Vorabpauschale kein Geldfluss stattfindet ist, müssen Sie als Anlegerin Ihrer Depotbank den Betrag zur Verfügung stellen oder ihr eine Einzugsermächtigung erteilen, beispielsweise für Ihr bei der Depotbank hinterlegtes Referenzkonto. Hierzu nun drei Beispiele:
Fall 1: Ihr Investmentfonds hatte eine Wertsteigerung oberhalb des Basiszinses:
Wert Ihrer Fondsanteile am 1. Januar: 10.000 EUR
Wert Ihrer Fondsanteile am. 31. Dezember: 10.500 EUR
Kursgewinn: 500 EUR
Berechnung des Basisertrags: 10.000 EUR * 0,87 % * 0,7 = 60,90 EUR
Da der Basisertrag (60,90 EUR) geringer ausfällt als die Wertsteigerung Ihrer Fondsanteile in einem Jahr (500 EUR):
Basisertrag gleich zu versteuernde Vorabpauschale (60,90 EUR).
Wenn die Wertsteigerung dagegen geringer ausfällt als der Basisertrag:
Wertsteigerung gleich Vorabpauschale.
Fall 2: Ihr Fonds hat eine geringe Wertsteigerung erzielt:
Wert Ihrer Fondsanteile am 01. Januar: 10.000 EUR
Wert Ihrer Fondsanteile am 31. Dezember des Steuerjahres: 10.050 EUR
Wertsteigerung: 50 EUR
Basisertrag: 10.000 EUR * 0,87 % * 0,7 = 60,90 EUR
Da der Basisertrag (60,90 EUR) größer ist als die Wertsteigerung der Fondsanteile in einem Jahr (50 EUR):
Wertsteigerung gleich zu versteuernde Vorabpauschale (50 EUR).
Fall 3: Ihr Investment hatte eine hohe Wertsteigerung und im letzten Jahr eine Ausschüttung
Um die Vorabpauschale zu errechnen, wird vom Basisertrag die Ausschüttung des Vorjahres abgezogen.
Wert Ihrer Fondsanteile am 1. Januar: 10.000 EUR
Wert Ihrer Fondsanteile am 31. Dezember: 10.500 EUR
Wertsteigerung: 500 EUR
Ausschüttung im Steuerjahr: 50 EUR
Basisertrag: 10.000 EUR * 0,87 % * 0,7 = 60,90 EUR
Da der Basisertrag (60,90 EUR) kleiner ist als die Wertsteigerung (500 EUR):
Basisertrag gleich zu versteuernde Vorabpauschale (60,90 EUR).
Von der Vorabpauschale werden jetzt die 50 EUR steuerpflichtige Ausschüttung abgezogen.
Steuerpflichtige Erträge:
Ausschüttung (50 EUR)
verbleibende Differenz zur Vorabpauschale (60,90 EUR - 50 EUR = 10,90 EUR).
Fall 4: Ihr Fonds ist thesaurierend und nimmt keine Ausschüttung vor:
Da Ihr thesaurierender Fonds keine Ausschüttung vornimmt, entspricht die Vorabpauschale genau dem Basisertrag (Beispiel: Basisertrag 5 - Ausschüttung 0 = Vorabpauschale 5). Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des Folgejahres als steuerlich zugeflossen.
Fall 5: Sie haben einen teilausschüttenden Fonds
Ist die Teilausschüttung geringer als der Basisertrag (Beispiel: Basisertrag 5 EUR– Teilausschüttung 2 EUR = Vorabpauschale 3 EUR) müssen Sie den ausgeschütteten Anteil und die Vorabpauschale zu unterschiedlichen Zeitpunkten versteuern: Die Teilausschüttung fließt Ihnen aus steuerlicher Sicht dann zu, wenn Sie darüber verfügen können. Demgegenüber gilt die Vorabpauschale dagegen erst am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Da der Basisertrag gesetzlich gedeckelt ist, kann die Ausschüttung auch höher sein als der Basisertrag.
Was passiert beim Verkauf mit der Vorabpauschale?
Wenn Sie Ihren Investmentfonds oder ETF verkaufen, müssen Sie den Kursgewinn versteuern. Davon wird allerdings zuvor die Vorabpauschale abgezogen, denn die haben Sie ja bereits versteuert und der Fiskus darf keine Doppelbesteuerung vornehmen. (Fondsanteile Verkaufspreis 20.000 Euro – Kaufpreis 10.000 Euro) - 61 Euro (bereits versteuert) = 9.939 Euro, die noch der Abgeltungssteuer unterliegen.
Disclaimer:
Ich hoffe, dass ich alles korrekt und verständlich für Sie zusammengetragen habe. Die steuerlichen Ausführungen basieren auf meinem Rechtsverständnis der derzeit gültigen Investmentsteuer-Gesetze für deutsche Anlegerinnen und Anleger.
Das kann sich jedoch schnell wieder ändern. Steuergesetze haben oftmals Halbwertzeiten, wie ein billiges Parfum: Kaum aufgetragen und schon verflogen. Fast wäre die Abgeltungssteuer bereits vor dem Verfassungsgericht gelandet, nachdem das Finanzgericht Niedersachsen zu der Auffassung gekommen war, dass sie verfassungswidrig sei. Der Antrag wurde dann jedoch zurückgezogen. Ich freue mich über Ihre Anregungen und Hinweise, insbesondere falls sich doch ein Fehler eingeschlichen hat.
Bittere Steuerpille für Altersvorsorge und Vermögensaufbau
Mit der Investmentsteuerreform 2018 und der Einführung der Vorabpauschale wurde das letzte kleine Steuerschlupfloch für Kleinsparerinnen und Kleinsparer geschlossen. Besser gesagt, ein Steueraufschub-Schlupfloch. In Relation zu den mit Cum-Ex und Cum-Cum verschwundenen Steuermilliarden dürfte der Steuer-Zufluss und positive Effekt für die Staatskasse wohl eher bescheiden sein.
Für die Anlegerinnen, die mit ETFs ihre Rentenlücke im Ruhestand stopfen möchten, hat sie hingegen einen deutlichen größeren Effekt. Mit der Vorabpauschale wurde gleichzeitig auch noch dafür gesorgt, dass die Staatskasse nicht mehr lange warten muss, bis die Steuern fließen. Genau genommen, nicht mal bis zur Steuerklärung. Frei nach dem Motto „Bei uns werden Sie erklärt.“
Vorabpauschale versus Inflation
Gerade die Vorabpauschale lässt einige Fragen offen: Was ist mit dem realen Geldwert? Die Zinsen sind zwar wieder gestiegen, aber sie liegen noch immer unterhalb der Inflationsrate. Es sind also Zinsen, die den Sparerinnen keinen Mehrwert bescheren. Dadurch, dass der Basiszins für die Vorabpauschale inzwischen wieder positiv ist, wird ein steuerinduzierter Kapitalabfluss ausgelöst, der das ETF-Sparen für die Altersvorsorge ganz klar negativ beeinflusst. Viele Anlage- und Steuertipps der vergangenen Jahren, vor allem im Internet zu finden, stehen jetzt vor dem Hintergrund der Vorabpauschale bei real negativen Zinsen unter einem anderen Vorzeichen.
Das standen sie natürlich vorher auch schon, aber durch den negativen Basiszins fiel es nicht auf und auch nicht ins Gewicht. Jetzt dürfen die „Fehlinterpretationen“ wieder gerade gerückt werden.
Dass Steuern bei der Altersvorsorge keine Rolle spielen und einzig und allein die Kosten von Finanzprodukten, über den Erfolg entschieden, dürfte sich jedenfalls seit 2024 sehr relativiert haben.
Die traurige Geschichte des geschrumpften Sparerfreibetrags
Auch der Sparerpauschbetrag alias Sparerfreibetrag hat eine traurige Geschichte hinter sich. Der Sparerpauschbetrag, ehemals Sparerfreibetrag, wurde in den letzten 30 Jahren radikal geschrumpft. (siehe Grafik).
Sparerfreibetrag war ein Begriff aus dem deutschen Einkommensteuergesetz und bezeichnete für die Jahre 1975 bis 2008 den Betrag, bis zu dessen Höhe die Einkünfte aus Kapitalvermögen eines Jahres steuerfrei waren. Mit Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 wurde der Sparerfreibetrag durch den Sparer-Pauschbetrag ersetzt. Trotzdem wird immer noch überwiegend die Bezeichnung Sparerfreibetrag verwendet.
15 Jahre lang wurde der Sparerpauschbetrag nicht an die Inflation angepasst. Niemand hat es bemerkt. Er ist im wahrsten Sinn des Wortes der Geldillusion zum Opfer gefallen. Auch das war real eine permanente Schrumpfung bei durchschnittlich 2 % Inflation. Die Erhöhung im Jahr 2023 war deshalb angesichts der aktuellen Inflation nicht der Rede wert. Ich habe mir mal die Mühe gemacht, den Schrumpfungsprozess für Sie Zahlen und Bildern abzubilden. Die Erhöhung 2023 habe ich ebenfalls auf 2007 bezogen wegen der Vergleichbarkeit.
In der Grafik können Sie den Schrumpfungsverlauf noch einmal anhand der lila Balken nachvollziehen. Die grünen Balken sind die Geldillusion-Balken. Lange blieb der Sparer-Pauschbetrag bei 801 Euro. Doch real schrumpfte der Betrag aufgrund der sinkenden Kaufkraft.
Fazit: "Staatsvorsorge statt Altersvorsorge"
Bei der Kapitalanlage geht es für die Mehrzahl der Deutschen längst nicht mehr ausschließlich um den Vermögensaufbau. Es geht in erster Hinsicht um die Rentenlücke und einen sorgenfreien Ruhestand. Den wünschen sich nämlich fast alle Menschen in Deutschland, die zurzeit sehr sorgenvoll in die Zukunft schauen.
Seit Jahren wird von den vermeintlichen Verbraucherschützern gegen Rentenversicherungen gewettert und die Do-it-yourself gemanagte ETF-Anlage propagiert. Das spiegelt sich in der Besteuerung der Fonds allerdings nicht wider. Verglichen mit den staatlich geförderten Vorsorgeprodukten scheint es sich angesichts der Kapitalertragsteuer eher um "Staatsvorsorge statt private Altersvorsorge" zu handeln. Deshalb wird es höchste Zeit, die Steuerschraube etwas zurückzudrehen, beispielsweise mit einem steuerbegünstigten Altersvorsorgekapital wie in den USA und in jedem Fall mit einem höheren Freibetrag.
In einem reichen Land wie Deutschland, das 28 Mrd. Euro aus Cum Cum-Geschäften einfach so abschreiben kann, dürfte das doch wohl möglich sein.
Die staatlich geförderten Vorsorgeprodukten sind in jedem Fall eine Option für all diejenigen, die nur sehr kleine Renten erwarten dürfen. Anders als bei ETF und klassischen Investmentfonds bleiben die Wertsteigerungen weitgehend steuerfrei in der Ansparphase.
Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, lassen Sie sich die Vor- und Nachteile mit einer Altersvorsorge- und Finanzplanung genau berechnen. Denn wie in diesem Artikel hoffentlich deutlich geworden ist: Die einfache 0-8-15-Lösung ist nicht immer und für alle die beste Lösung.